Freundeskreis Ferienheim Winnau e.V. - Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein hat den Namen „Freundeskreis Ferienheim Winnau e.V.“

(2) Er hat seinen Sitz in Waldbrunn-Lahr und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Limburg eingetragen.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Freundeskreises

(1) Der Freundeskreis verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Zweck des Freundeskreises ist es, die Katholische Pfarrgemeinde St. Johannes der Täufer Waldbrunn-Lahr in Unterhaltung und Betrieb des Ferienheims Winnau, 35794 Mengerskirchen, zu unterstützen: - ideelle und finanzielle Förderung des Fortbestandes des Ferienheimes als Treffpunkt für Kirche, Familien, Vereine, Jugend und Kinder - Förderung der Jugendhilfe - Bewahren und Bekanntmachen des geschichtlichen, kulturellen und gesellschaftlichen Erbes - Förderung kultureller Zwecke - Förderung der Heimatpflege - Öffentlichkeitsarbeit und Durchführung von Veranstaltungen

(3) Der Freundeskreis verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke und ist selbstlos tätig. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins und der Vereinsorgane erhalten in ihrer Eigenschaft als solche keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch an das Vereinsvermögen.

 

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.

(2) Beitrittserklärungen sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.

(3) Die Mitgliedschaft endet:

- durch Tod. 1

- durch schriftliche Austrittserklärung, die drei Monate vor Ende des Kalenderjahres gegenüber dem Vorstand abzugeben ist und mit Ablauf des Kalenderjahres wirksam wird.

- durch Ausschluss durch den Vorstand beim Vorliegen eines wichtigen Grundes. Gegen den Ausschluss kann der Betroffene die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen.

- durch Beitragsrückstand von mehr als 12 Monaten.

(4) Mitglieder des Vereins können wegen besonderer Verdienste durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat das Recht und die Pflicht, die Interessen des Freundeskreises nach allen Seiten hin zu vertreten, sie nach Kräften zu fördern und alle Veröffentlichungen zu erhalten.

(2) Die Mitglieder entrichten rechtzeitig ihren Mitgliedsbeitrag zur Unterstützung des Vereinszweckes.

(3) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile in ihrer Eigenschaft als Mitglieder und auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Freundeskreises.

 

§ 5 Organe des Freundeskreises Organe des Freundeskreises sind

- die Mitgliederversammlung,

- der Vorstand.

 

§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Freundeskreises.

(2) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

- Die Wahl des Vorstandes.

- Beschlussfassung über das Jahresprogramm, die Jahresrechnung und den Haushaltsplan.

- Genehmigung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung sowie die Entlastung des Vorstandes.

- Entscheidung über die Anträge von Mitgliedern.

- Die Festlegung der Höhe der Mitgliederbeiträge.

- Die Entscheidung über den Einspruch gegen den Ausschluss eines Mitgliedes.

- Änderung der Vereinsstatuten.

- Die Auflösung des Freundeskreises.

(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich einberufen (14 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung), sooft es das Interesse des Freundeskreises erfordert, mindestens jedoch einmal im Jahr.

(4) Eine Mitgliederversammlung ist auch einzuberufen, wenn 1/10 der Mitglieder dies schriftlich verlangt.

(5) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der Stellvertreter.

(6) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Anzahl der erschienen Mitglieder. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit.

(7) Zu Satzungsänderungen ist eine ¾ Mehrheit der erschienenen oder – durch schriftliche Vollmacht an ein anderes Mitglied – vertretenen Mitglieder erforderlich.

(8) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, welches vom Vorsitzenden der Versammlung und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 7 Vorstand

(1) Dem Vorstand obliegt die gesamte Geschäftsführung und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Seine Aufgabe ist es, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung umzusetzen.

(2) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer, bis zu acht Beisitzern und dem Präses.

(3) Der Vorstand wird auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.

(4) Der Vorsitzende beruft die Vorstandssitzungen ein. Die Einladung kann eine Woche vor der Sitzung formlos erfolgen.

(5) Über die Sitzungen des Vorstandes ist ein Protokoll zu fertigen, welches vom Vorsitzenden der Sitzung und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

(6) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden sowie dessen Stellvertreter, die einzeln berechtigt sind.

 

§ 8 Kassenführung und Vereinsvermögen

(1) Die Mittel für die Zwecke des Freundeskreises werden aufgebracht durch:

- freiwillige Spenden und Schenkungen,

- Jahresbeiträge der Mitglieder,

- Zuschüsse von Gemeinden und sonstigen Körperschaften.

(2) Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

(3) Der Schatzmeister hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen.

 

§ 9 Kassenprüfer

(1) Auf die Dauer von drei Jahren werden zwei Kassenprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen, von der Mitgliederversammlung gewählt.

(2) Die Kassenprüfer überprüfen die Jahresrechnung und berichten über das Ergebnis in der ordentlichen Mitgliederversammlung.

 

§ 10 Auflösung des Freundeskreises

(1) Über die Auflösung des Freundeskreises entscheidet eine zu diesem Zwecke einberufene Mitgliederversammlung.

(2) Die Auflösung kann nur mit einer ¾ Mehrheit der anwesenden und vertretenen Mitglieder beschlossen werden.

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Freundeskreises oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Freundeskreises an die Katholische Pfarrgemeinde St. Johannes der Täufer Lahr, 65620 Waldbrunn/Ww., die es für das Ferienheim Winnau und im Falle der Auflösung des Hauses für ihre Kinder- und Jugendarbeit zu verwenden hat; zumindest ist das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden.

 

§ 11 Inkrafttreten Die Mitgliederverssammlung hat diese Satzung am 20. November 2008 beschlossen. Mit der Eintragung in das Vereinsregister und die Anerkennung der Gemeinnützigkeit tritt diese Satzung in Kraft.

 

Waldbrunn-Lahr, 20. November 2008